Wichtige IP-Fachbegriffe
Auf dieser Seite präsentieren wir Ihnen detaillierte Informationen zu wichtigen Begriffen.
Europäisches Patentamt
Das seit 1978 Anmeldungen entgegennehmende Europäische Patentamt mit Zweigstellen in Den Haag, Wien und Berlin, hat seinen Sitz in München in der Erhardtstraße und den Pschorrhöfen. Es ist zuständig für europäische Patentanmeldungen und Euro-PCT-Anmeldungen (d.h. PCT-Anmeldungen mit der Länderbenennung "Europa").
Derzeit sind 30 Staaten Mitgliedstaaten des europäischen Patentübereinkommens.
Nach einer erfolgreichen Prüfung aufgrund eines kostenpflichtigen Prüfungsantrages binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses der ebenfalls kostenpflichtigen, zwingenden vorherigen Recherche, und ohne einen erfolgreichen Einspruch binnen der neunmonatigen Einspruchsfrist nach Bekanntmachung der Patenterteilung, wird die Erteilung für diejenigen Länder wirksam, für die fristgerecht die Übersetzung in die jeweils vorgeschriebene Sprache eingereicht wurde.
Eine Schutzerstreckung ist auch möglich für die Erstreckungsstaaten.
Nach Erteilung des europäischen Patentes sind die Jahresgebühren an das Patentamt des jeweiligen Landes zu entrichten. Die drei offiziellen Amtssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Die Website des Europäischen Patentamts bietet fundierte Informationen zum Einstieg in die Begriffe der Patent-Branche.
Geschmacksmuster
Ein oder mehrere Geschmacksmuster können in einer Anmeldung auf zwei- oder dreidimensionale Formgebungen mit Zeichnung und/oder Fotos zentral beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Eine Prüfung erfolgt als Eintragungsvoraussetzung nur hinsichtlich formaler Aspekte. Neuheit und Eigentümlichkeit sind jedoch zur Durchsetzung gegen Wettbewerber beim Landgericht nachzuweisen. Das Geschmacksmustergesetz hat eine 6-monatige Neuheitsschonfrist vor dem Anmeldetag (zusätzlich ggfs. zu einer Priorität), so daß eine eigene Veröffentlichung in dieser Zeit die Neuheit nicht zerstört. Das Geschmacksmuster kann in Schritten von 5 Jahren bis zu max. 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängert werden. Mit einem (Heimat-)Antrag kann nach dem Haager Musterabkommen innerhalb der 6-monatigen Prioritätsfrist ein international registriertes Muster für die diesem Abkommen angeschlossenen Länder (ähnlich wie bei der IR-Marke) bei der WIPO in Genf beantragt werden.
Marke
Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (siehe Patentamt) nach erfolgreicher Prüfung einer deutschen Markenanmeldung (bis 31.12.1994 galt ein erheblich eingeschränktes Warenzeichengesetz) auf absolute Schutzhindernisse registriert, wenn sie ein nach internationaler Klassifikation gegliedertes Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis aufweisen und zum Gegenstand Worte und/oder Buchstaben und/oder Zahlen und/oder eine zwei- oder dreidimensionale Darstellung bzw. eine graphische Wiedergabe einer Tonmarke haben. Wird von Dritten kein Widerspruch auf der Basis identischer oder ähnlicher Marken für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen binnen der dreimonatigen Widerspruchsfrist nach Bekanntmachung der Eintragung eingelegt, dann wird die Marke ohne Prüfung auf relative Schutzhindernisse (identische oder ähnliche ältere Marken) für zunächst 10 Jahre ab Anmeldetag eingetragen. Der Schutz kann wie in fast allen Ländern um weitere 10 Jahre gebührenpflichtig beliebig oft verlängert werden. Eine eingetragene Marke darf mit ® beworben werden.
Patent
Ein Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (siehe Patentamt) nach erfolgreicher Prüfung einer deutschen Patentanmeldung auf Neuheit (weltweiter, absoluter Neuheitsbegriff), technische Anwendbarkeit und Erfindungshöhe gegenüber dem relevanten Stand der Technik durch einen Prüfer (naturwissenschaftlicher Universitätsabschluß und 5 praktische Berufsjahre) erteilt, wenn binnen der siebenjährigen Prüfungsantragsfrist ab Anmeldetag ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag gestellt wurde und die ab Beginn des 3. Jahres ab Anmeldetag fälligen Jahresgebühren fristgerecht entrichtet werden. Einspruch eines Dritten kann binnen 3 Monaten ab Bekanntmachung der Patenterteilung eingelegt werden. Ein Patent verleiht ein maximal bis zum Ende des 20. Jahres nach dem Anmeldetag dauerndes Ausschlußrecht zur ausschließlichen Benutzung der durch das Patent (insbesondere Patentanspruch 1) geschützten Lehre zum technischen Handeln, wie sie in der Patentbeschreibung und den Figuren der Patentzeichnungen dargestellt und in den Patentansprüchen definiert ist. Ein patentiertes Produkt und/oder Verfahren darf mit der Bezeichnung "Patent", "deutsches Patent No..." "Pat. DE..." oder "patentiert" beworben werden.
Patentamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt mit Zweigstellen in Berlin und Jena hat seinen Hauptsitz in München, Zweibrückenstraße 12. Es ist zuständig für Anmeldungen und Verwaltung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmuster, Topographieschutz (auch Halbleitermaskenschutz), Schutzergänzungszertifikaten von Pharmazeutika und für das jeweils anzuwendende Prüfungs- bzw. Registrierungsverfahren bis zu erstinstanzlichen Entscheidungen, die mit Beschwerde angegriffen werden können, über die das Patentgericht (Bundespatentgericht) entscheidet. Ferner wird beim Patentamt die Urheber-Rolle zur Zuordnung von Pseudonymen geführt und ist die Schiedsstelle für Streitigkeiten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz eingerichtet. Auch Anträge auf internationale Registrierung von Marken und Geschmacksmustern sind beim Patentamt einzureichen. Ferner nimmt das Patentamt Anträge für eine Europäische Patentanmeldung, für PCT-Anmeldungen und für Gemeinschaftsmarken entgegen und leitet sie entsprechend aufbereitet an die jeweilige Behörde weiter. Die durch das Patentamt erteilten bzw. registrierten gewerblichen Schutzrechte sind nicht nur positive Benutzungsrechte, sondern können auch als Vermögensgegenstände im geschäftlichen Verkehr als sogenannte Immaterialgüterrechte eingesetzt werden.
Die Website des Deutschen Patent- und Markenamts bietet fundierte Informationen zum Einstieg in die Begriffe der Patent-Branche.
Patentanwalt
Der Beruf des Patentanwalts setzt eine Spezialausbildung voraus. Nach einem technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudium und einer einjährigen Berufstätigkeit erfolgt eine 26-monatige Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor. Während dieser Zeit ist ein spezial-juristisches Studium, zum Beispiel als Fernstudium der Universität Hagen zu absolvieren. Nach seiner Tätigkeit bei dem Patentanwalt oder Patentassessor wird der Patentanwaltsbewerber (Kandidat) im Deutschen Patent- und Markenamt zwei Monate und im Bundespatentgericht sechs Monate ausgebildet (§7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrO)). Danach folgt eine Abschlußprüfung durch eine Prüfungskommission aus Patentanwälten, Patentassessoren, Patentprüfern und Patentrichtern, deren Erfolg zur Führung der Bezeichnung Patentassessor berechtigt. Patentassessoren sind hauptsächlich in den Patentabteilungen sehr großer Industriebetriebe tätig. Mit dem Nachweis einer halbjährigen Tätigkeit in einem Patentanwaltsbüro kann die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragt werden. Derzeit sind ca. 2500 Patentanwälte in der Bundesrepublik zugelassen. Der Patentanwalt ist zur Rechtsberatung in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und sonstigen die Technik bereichernden Leistungen berufen. Eine dreijährige Tätigkeit in Angelegenheiten europäischer Patente und eine erfolgreiche Prüfung beim Europäischen Patentamt führt zum Titel "Zugelassener Vertreter vor dem Patentamt" oder "European Patent Attorney". Weitere Qualifikationen können durch Studien an der Robert-Schuman-Universität in Straßburg (European Patent Litigation Diploma (CEIPI)) oder an der Fernuniversität Hagen ("Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz" (LL.M.)) erworben werden.

