Schutz von 3-D-Marken in Europa

Urteil des EuGH „FREIXENET“ vom 20. Oktober 2011 (C-344/10P und C-345/10P)

Dr. Christian Thomas, KUHNEN & WACKER, Freising, Germany

1. In den vergangenen Jahren hat sich der europäische Gerichtshof (The Court of Justice of the European Union) wiederholt mit der Eintragungsfähigkeit von 3-D-Marken auseinandergesetzt. In einer der wohl bekanntesten Entscheidungen der letzten Jahren hatte der EuGH am 17. September 2010 die Eintragungsfähigkeit des bekannten Lego Bausteins damit verneint, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, welche zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (vgl. EuGH C-48/09 P). Nunmehr hat der EuGH mit Entscheidung vom 20. Oktober 2011 (C-344/10P und C-345/10P) abermals zu den Maßstäben bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf 3-D Marken Stellung genommen.

2. Zu den Hintergründen: Am 1. April 1996 hatte die Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke zwei Abbildungen von Sektflaschen (ohne Etiketten) für die Ware "Schaumweine" in Klasse 33 angemeldet. In den Anmeldungen hatte die Anmelderin für ihre 3-D-Marken die Farbe "Mattgold" beansprucht und die Marke des weiteren wie folgt beschrieben: "mattierte weiße Flasche, die, wenn sie mit Wein gefüllt ist, ein Matt Goldes aussehen annimmt, als sei sie mit Raureif überzogen." 

2.1 Erstinstanzlich hatte der zuständige Prüfer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Anmeldungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken keine Unterscheidungskraft besäßen. Nach Ansicht des Prüfers reichten auch die vom Anmelder vorgelegten Nachweise nicht aus, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft in Folge ihrer erhöhten Benutzung zu überwinden, Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nummer 40/94.

2.2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die ebenfalls eingereichte Klage zum EuG blieben beide erfolglos. Auch das EuG begründete seine Entscheidung damit, dass die Anmeldemarken keine Unterscheidungskraft hätten und vertrat insoweit die Auffassung, dass die eigentliche Schaumweinmarke durch das Etikett und nicht die Form seiner Aufmachung (also die Flasche) wiedergegeben werde. Das wesentliche Element, das für den betroffenen Verbraucher die Herkunft der Ware erkennen lasse, so das EuG, sei das auf der Weinflasche angebrachte Etikett und nicht die Form der Flasche oder deren äußeres Erscheinungsbild. Das Etikett auf einer Flasche sei der maßgebliche Bezugspunkt für den Verbraucher, nicht Elemente wie die Glasfarbe der Flaschen oder deren Oberfläche. Damit könne die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für den Wein nach Auffassung des EuG nicht als Marke funktionieren. Das EuG stellte ferner klar, dass nach seiner Ansicht keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft würde.

2.3 Das hier gegen gerichtete Rechtsmittel zum EuGH führte zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Die Feststellung, dass Farbe und Mattierung eines Flaschenglases für Schaumwein bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Marke funktionieren könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden, ist kein geeignetes Zurückweisungskriterium. Andernfalls wäre dies das Ende der 3-D-Marke. Hierzu führt nun der EuGH aus, dass die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistung, für die sie angemeldet werden, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken, die wie hier aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, sind die gleichen die auch für andere Markenkategorien gelten. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch nach Ansicht der Luxemburger Richter zu berücksichtigen, dass eine 3-D-Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren. Nach Ansicht des Gerichts besitzt nur eine Marke Unterscheidungskraft, die erheblich von der Norm oder Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann.

Genau an dieser Stelle ist dem EuG – nach Ansicht des EuGH - ein Fehler unterlaufen: Denn anstatt zu prüfen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder –üblichkeit abweichen, hat das EuG lediglich festgestellt, dass, da keine Flasche ohne Etikett verkauft werde, nur ein solches Wortelement die Herkunft des Schaumweins kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Glases nicht als Marke funktionieren könne, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet werde. Würde man der Auffassung des EuG folgen, hätte das zur Konsequenz, dass Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst bestehen und keine Aufschrift oder kein Wortelement aufweisen, vom Markenschutz gänzlich ausgeschlossen wären.

Dies ist nach Ansicht des EuGH aber gerade nicht gewollt, so dass die Entscheidungen des EuG wegen Verstoßes gegen Art. 7 VO Nr 40/94 aufzuheben waren.

2.4 Die vorliegende Entscheidung des EuGH nennt schulbuchartig die Eintragungsvoraussetzungen einer 3-D Marke und hebt nochmals die Grundsätze und Kriterien zur Eintragungsfähigkeit von 3-D-Marken hervor. Hierzu gehört insbesondere, dass die Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer 3-D Marke grundsätzlich die gleichen sind, die auch für andere Markenkategorien gelten. Allerdings wird dies dadurch eingeschränkt, dass eine 3-D Marke in der Regel nur dann die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft besitzt, wenn die Form von der Norm oder Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann. Neu ist an der vorliegenden  „Freixenet“ Entscheidung, dass der EuGH ausdrücklich klarstellt, dass 3-D Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst bestehen, nicht zwangsläufig eine Aufschrift (oder sonstige Wortelemente) benötigen, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu erreichen